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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „TurnerMusikVerein Weener (e.V.)“. Er ist unter Nr. 942 im Vereinsregister beim Amtsgericht Leer eingetragen.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Weener. Er wurde in der Gründungsversammlung am 05.06.1994 errichtet.

(3)    Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
(4)    Der Verein ist Mitglied des LandesSportBund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren    Satzungen und Ordnungen an. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine   Angelegenheiten selbst.

(5)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(6)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Insbesondere soll das Fachgebiet Musik- und Spielmannswesen sowie die sportliche Jugendhilfe gefördert werden.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)    Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.

Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(2)    Die Mitgliedschaft beginnt am Anfang des Monats, welcher der Aufnahmeentscheidung folgt.

(3)    Die Aufnahme und der Beginn der Mitgliedschaft sind dem neuen Mitglied durch den vertretungsberechtigten Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) schriftlich mitzuteilen.

(4)    Die Ablehnung durch den vertretungsberechtigten Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet:

a)    mit dem Tod des Mitgliedes;

b)    durch freiwilligen Austritt;

c)    durch Streichung von der Mitgliederliste;

d)    durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotzt Mahnung mit der Zahlung von mindestens 2 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)    Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund der Ausschließung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den vertretungsberechtigten Vorstand unverzüglich schriftlich (gegen Einschreiben) bekanntzumachen.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Für den Eintrittsmonat ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsord-nung erlassen, in der das Einzugsverfahren näher geregelt werden kann.

§ 7  Ehrenmitglieder

(1)    Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Organe des Vereins

§ 8  Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung;

b)    der Vorstand.

(2)    Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 9  Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b)    Entlastung des Vorstandes;
c)    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
d)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g)    Wahl von zwei Kassenprüfern.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10   Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom vertretungsberechtigten Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2)    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.

(3)    Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

(2)    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – ab 16 Jahre eine Stimme. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

(3)    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(4)    Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen  Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(7)    Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Vorstandswahlen „en bloc“ sind nicht zulässig.

(8)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(9)    Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Hat während der Mitgliederversammlung der Versammlungsleiter gewechselt, unterschreibt der letzte Versammlungsleiter. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der geänderten Bestimmungen anzugeben.

§ 12   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die innerhalb der Frist eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht mitgeteilt zu werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederver-sammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2)    Satzungsänderungen, die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der vertretungsberechtigte Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.

§ 14  Der Vorstand

(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)    dem/der 1. Vorsitzenden;
b)    dem/der 2. Vorsitzenden;
c)    dem/der Geschäftsführer/in;
d)    dem/der Schriftführer/in;
e)    dem/der Gerätewart/in;
f)    dem/der Gebäudewart/in;
g)    dem/der Jugendwart/in;
h)    zwei Beisitzer/n/innen.

(2)    Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

a)    dem/der 1. Vorsitzenden;
b)    dem/der 2. Vorsitzenden;
c)    dem/der Geschäftsführer/in;
d)    dem/der Schriftführer/in.

(3)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.

(4)    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.

§ 15  Amtsdauer des Vorstandes

(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner jeweiligen Neuwahl im Amt. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, der/die Gerätewart/in und der/die Jugendwart/in, in Kalenderjahren mit ungeraden Jahreszahlen werden der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Gebäudewart/in und die zwei Beisitzer/innen  neu gewählt.

(2)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand oder auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 16   Beschlussfassung des Vorstands

(1)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(2)    Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3)    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 17  Kassenprüfer/innen  Die Kassenprüfer (zwei) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Einmalige Widerwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 18  Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch hieran zu.

§ 19  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weener, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sports und der musikalischen Arbeit in der Stadt Weener zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.05.2003 beschlossen.

Weener. 24.05.2003